Kupfer, Zink, Titanzink, Edelstahl, Aluminium-PREFA: jedes Material hat seine Stärken. Hier eine ehrliche Übersicht, was wofür geeignet ist — damit Sie schon vor dem Aufmaß ein Gefühl bekommen, was zu Ihrem Projekt passt.
Über 40 Jahre MaterialerfahrungFünf Materialien im ProgrammWir verarbeiten Rheinzink, PREFA & Würth
Materialien im Detail
Fünf Materialien — fünf Charaktere.
Welche Eigenschaften ein Material hat, entscheidet über Lebensdauer, Optik und Wartungsaufwand. Hier die Materialien, mit denen wir täglich arbeiten:
Königsklasse
Kupfer
Kupfer ist seit Jahrhunderten der Goldstandard im Spenglerhandwerk. Es entwickelt mit den Jahren eine grünliche Patina, die das Material zusätzlich vor Korrosion schützt — und die viele Architekten bewusst als Stilelement einsetzen.
Titanzink ist eine Legierung aus Zink mit kleinen Anteilen Titan und Kupfer. Sie ist formstabiler als reines Zink und hat sich als Standard-Material im modernen Spenglerhandwerk etabliert.
Lebensdauer50–100 Jahre
PatinaHellgrau bis Grau
VerarbeitungSehr gut
PreisniveauMittel
Ideal für: Standard-Lösungen für Dach und Fassade, sowohl Neubau als auch Sanierung.
StandardFormstabilWirtschaftlich
Höchste Beständigkeit
Edelstahl
Edelstahl (z.B. V2A) ist die widerstandsfähigste Material-Wahl. Korrosionsbeständig auch in chloridhaltiger Atmosphäre — ideal für Küstennähe oder besonders beanspruchte Bauteile.
PREFA-Aluminium ist beschichtet, leicht, formstabil und nahezu wartungsfrei. Wir verarbeiten das PREFA-Sortiment mit Schindeln, Sidings, Paneelen und Fassadenraute.
LebensdauerAuf Jahrzehnte ausgelegt
Beschichtung laut PREFABis 40 Jahre
VerarbeitungModern, schnell
PreisniveauMittel bis hoch
Ideal für: Moderne Architektur, große Fassadenflächen, Neubauten mit Designanspruch.
PREFAWartungsarmFarbvielfalt
Klassiker mit Patina
Zink
Klassisches Zink ist das Vorgänger-Material zu Titanzink — bewährt seit über 150 Jahren. Heute oft eingesetzt für historische Sanierungen, wo Originalmaterialien gefragt sind.
Sechs Antworten zu den häufigsten Materialien-Fragen.
Edelstahl ist praktisch unbegrenzt haltbar. Kupfer hält 80–150 Jahre, Titanzink 50–100 Jahre. Die Lebensdauer hängt aber stark von Verarbeitung, Umgebung und Nutzung ab.
Bezogen auf den reinen Materialpreis ist Aluminium/PREFA oft am wirtschaftlichsten, gefolgt von Titanzink und Zink. Kupfer und Edelstahl sind die Premium-Materialien.
In der Regel nein. Unverträgliche Materialien (z.B. Kupfer und Zink in Wasserkontakt) führen zu galvanischer Korrosion. Wir achten bei jedem Projekt auf saubere Materialtrennung.
Klassische Bauten harmonieren mit Kupfer und Zink. Moderne Architektur funktioniert hervorragend mit PREFA-Aluminium oder Edelstahl. Wir beraten Sie kostenlos vor Ort.
Kupfer entwickelt eine grünliche Edelpatina (Grünspan), Titanzink wird matt-grau, Zink dunkler grau. Edelstahl bleibt nahezu unverändert. Aluminium/PREFA behält seine ab Werk gewählte Farbe.
Ja — wir verkaufen kein Material, wir bauen mit dem Material. Unsere Empfehlung folgt dem Projekt, nicht dem Lager.
Welches Material passt zu Ihrem Projekt?
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Flaschner / Spengler
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Frank Behringer
Am Goldberg 7
91341 Röttenbach
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Flaschnerei Behringer · Frank Behringer · Am Goldberg 7 · 91341 Röttenbach · Stand: März 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der Flaschnerei Behringer, Inhaber Frank Behringer (Auftragnehmer), und dem Auftraggeber über Spengler-, Flaschner- und Klempnerarbeiten an Dach und Fassade.
(2) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(3) Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Ausführung zustande.
(3) Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Wird eine wesentliche Überschreitung absehbar (mehr als 15 %), wird der Auftraggeber unverzüglich informiert.
(4) Angebote behalten ihre Gültigkeit für 30 Tage ab Angebotsdatum.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Der Umfang ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. dem Angebot.
(2) Zu den Leistungen gehören insbesondere: Dachentwässerung (Dachrinnen, Fallrohre, Rinnenkessel), Metalldacheindeckungen (Stehfalz-, Winkelstehfalz-, Leistenfalztechnik), Fassadenbekleidung (Kassetten, Paneele, hinterlüftete Systeme), Kamin-, Brandwand- und Atikaverblechung, Fensterbleche und Mauerabdeckungen, Maßanfertigungen sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten.
(3) Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Mehrleistungen werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
§ 4 Materialien und Werkstoffe
(1) Der Auftragnehmer verwendet ausschließlich hochwertige Materialien wie Kupfer, Zink, Titanzink, Edelstahl und Aluminium in handelsüblicher Qualität.
(2) Die Materialauswahl erfolgt in Abstimmung mit dem Auftraggeber.
(3) Natürliche Veränderungen der Materialoberfläche (z. B. Patinierung von Kupfer und Zink) stellen keinen Mangel dar.
§ 5 Preise und Zahlung
(1) Alle Preise verstehen sich in Euro inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Bei Aufträgen über 2.000 € netto kann eine Abschlagszahlung von bis zu 40 % verlangt werden.
(3) Die Schlussrechnung ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar.
(4) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet: 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz bei Verbrauchern, 9 Prozentpunkte bei Unternehmern.
(5) Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
§ 6 Ausführungsfristen
(1) Vereinbarte Ausführungsfristen sind verbindlich, sofern schriftlich bestätigt.
(2) Der Auftragnehmer ist nicht verantwortlich für Verzögerungen durch höhere Gewalt, extreme Witterung, behördliche Maßnahmen oder andere nicht zu vertretende Umstände.
(3) Arbeiten an Dach und Fassade sind witterungsabhängig. Über Verzögerungen wird unverzüglich informiert.
§ 7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat die Zugänglichkeit der Arbeitsstelle sicherzustellen.
(2) Erforderliche Genehmigungen sind vom Auftraggeber einzuholen.
(3) Strom-, Wasseranschluss sowie Stellflächen sind unentgeltlich bereitzustellen.
(4) Verzögerungen und Mehrkosten durch fehlende Mitwirkung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§ 8 Abnahme
(1) Nach Fertigstellung hat der Auftraggeber die Leistung innerhalb von 12 Werktagen abzunehmen.
(2) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
(3) Erfolgt keine ausdrückliche Abnahme, gilt das Werk nach 12 Werktagen nach Fertigstellungsanzeige als abgenommen.
§ 9 Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB).
(2) Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Auftragnehmer hat das Recht zur Nachbesserung.
(3) Ausgenommen sind Mängel durch unsachgemäße Nutzung, fehlerhafte Wartung durch Dritte, natürlichen Verschleiß oder nachträgliche Veränderungen.
(4) Natürliche Materialeigenschaften wie Patinierung oder thermische Ausdehnung sind keine Mängel.
§ 10 Haftung
(1) Unbeschränkte Haftung für Schäden aus Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit Haftung nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden.
(3) Haftung für mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Der Auftragnehmer verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
(1) Alle gelieferten Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese pfleglich zu behandeln und gegen Beschädigung zu sichern.
§ 12 Stornierung und Kündigung
(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit kündigen (§ 648 BGB). Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu.
(2) Bereits erbrachte Leistungen und angefallene Kosten werden in voller Höhe berechnet.
(3) Bereits bestellte Sonderanfertigungen sind in jedem Fall zu vergüten.
§ 13 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Vertragsabwicklung verwendet und gemäß DSGVO verarbeitet. Weitere Informationen in unserer Datenschutzerklärung.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Erfüllungsort ist der Ort der Baustelle, für Zahlungen 91341 Röttenbach.
(3) Gerichtsstand ist, soweit zulässig, das für 91341 Röttenbach zuständige Gericht.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.
(5) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Hinweis: Diese AGB dienen als Vorlage und ersetzen keine rechtliche Beratung. Wir empfehlen eine Prüfung durch einen Fachanwalt für Handwerksrecht.